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Termine

Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Termine für den aktuellen Monat:

Steuerart:Fälligkeit:Fälligkeit:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.04.2018 ¹11.05.2018 ²
Einkommensteuer, Kirchensteuer, SolidaritätszuschlagEntfälltEntfällt
Körperschaftsteuer, SolidaritätszuschlagEntfälltEntfällt
Umsatzsteuer10.04.2018 ³11.05.2018 ⁴
Umsatzsteuer-SondervorauszahlungEntfälltEntfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung ⁵13.04.201814.05.2018
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck ⁶06.04.201808.05.2018
GewerbesteuerEntfällt15.05.2018
GrundsteuerEntfällt15.05.2018
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: ÜberweisungEntfällt18.05.2018
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck ⁶Entfällt11.05.2018
Sozialversicherung ⁷26.04.201828./29.05.2018
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldunge müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfi ehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.2018 bzw. 24./25.05.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

OBEN
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